aktuelle Termine
5. Arbeitstagung zu Säuglingsbeobachtungsgruppen
Beginn: 01.10.2010, 14:00
Ende: 02.10.2010, 17:30
Anmeldeschluss: 15.09.2010, 00:00
Säuglingsbeoachtung als Ort emotionalen Lernens Schwerpunktthema: Von der Bedeutung der Abstinenz in der Säuglingsbeobachtung
Freie Plätze: 69


weitere ...
IAKJP Forum Login

Benutzername

Passwort

Angemeldet bleiben

Vereinssatzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein für kleinianische Psychoanalyse und Weiterentwicklungen Berlin-Brandenburg“, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
  2. Der Sitz des Vereins ist  in 15366  Neuenhagen Land Brandenburg.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Psychoanalyse und der analytischen Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie, sowie der dazu gehörenden Theorie und Praxis.
  2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • - Fortbildungsangebote zur Förderung und Weiterentwicklung von Theorie und Behandlungspraxis, mit einem Schwerpunkt in der Objektbeziehungstheorie der kleinianischen und postkleinianischen Psychoanalyse, sowie ihrer Anwendungen in Prävention, Pädagogik, Kunst und Kultur;
  • - psychoanalytische Säuglingsbeobachtung und- forschung auch  in Zusammenarbeit mit  klinischen und sozialen  Einrichtungen
  • - Einrichtung einer Säuglings-Kleinkind-Eltern-Ambulanz;
  • - die Berliner Studiengruppe Tavistock Modell (BSTM )zur Pflege internationaler Kontakte im Sinne der Vereinszwecke.
  • - Führung eines Aus- und Weiterbildungsinstituts

 

§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd ist oder durch hohe Vergütungen begünstigt werden

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet die MV auf Empfehlung des Vorstands. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, jeweils zum Ende des Geschäftsjahres.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet die MV auf Empfehlung des Vorstands. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt.
  5. Der Mitgliederversammlung sind der schriftliche Jahresbericht und die schriftliche Jahresrechnung zur Genehmigung  und Entlastung des Vorstandes vorzulegen.
  6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Entgegennahme der Berichte des Vorstands, dessen Entlastung und Wahl oder Abwahl;
    b. Entscheidungen über Aufgaben des Vereins, Haushaltsplan, Beiträge und Kassenprüfung;
    c. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
    d. Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluß von Mitgliedern
  7. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  8. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, die Auflösung des Vereins nur mit einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.

 

§ 8 Beiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge, deren Fälligkeit und das  Einzugsverfahren  entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht im Sinne des §26 BGB aus dem 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden 2. und 3. Vorsitzenden. Der Verein wird von jeweils 2 Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden.
  3. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er tritt auf mündliche, fernmündliche oder schriftliche Einladung eines Vorstandsmitgliedes zusammen. Vorstandsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.
  4. Der Vorstand hat über seine Beschlüsse Protokoll zu führen. Die Protokolle sind den Mitgliedern zugänglich zu machen. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung und Rechnungslegung verpflichtet.
  5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist und seine Amtstätigkeit aufnimmt.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 10 Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Aufsichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht - wird das Vermögen des Vereins für einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Zweck verwendet. Beschlüsse über die künftige Verwendung. des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Berlin, den 17.12.2004